TC GW HIDDESEN E.V. - MITGLIEDSCHAFT:
Werde jetzt Mitglied im Tennisclub GW Hiddesen und werde Teil der Grün-Weiß Familie.
Spiel so oft du möchtest auf bis zu 12 Außenplätzen und genieße das herrliche Clubgelände mit seiner attraktiven Gastronomie.
Bei Rückfragen, Ansprechpartner: Dirk Wessels Tel: 0160/8982259
TC GW HIDDESEN E.V. - GASTSPIELER:
Gastspieler sind beim TC GW Hiddesen e.V. herzlich willkommen.
Sommersaion: Für 20,00€ pro Außenplatz kannst du eine Stunde bei uns Tennis spielen. Den Betrag kannst du entweder in der Club-Gastronomie begleichen oder du steckst den Betrag in einen Umschlag und wirfst diesen in den kleinen Briefkasten vor dem Clubbüro (im Flur vor der Tennishalle) - bitte teile uns deinen Namen, das Datum und die Spieldauer mit.
Bitte achte auf die Nutzung von Tennisschuhen und unbedingt auf die Platzpflege. Tennishalle (Sommer- und Wintersaison): Weiterhin kannst du auch gerne in unserer vereinseigenen Tennishalle spielen, die Buchung hier kann nur über das Online-Buchungssystem erfolgen - siehe Tennishalle. Die gültigen Preise der Tennishallen-Buchung entnehme bitte direkt aus dem Programm. Auch in der Tennishalle gelten die entsprechenden Regeln der Platzpflege.
Dein Vorstand des TC GW Hiddesen e.V.
Satzung des TC Grün-Weiß Hiddesen e.V.
gemäß Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 14.03.2011 mit Änderung
durch Beschlüsse vom 12.03.2012, 02.02.2015, 10.03.2016, 04.04.2017, 01.03.2018,
04.03.2020, 05.09.2022 und 11.03.2024.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Tennisclub Grün-Weiß Hiddesen. Der Verein hat seinen
Sitz in 32760 Detmold, Friedrich-Ebert-Straße 21a. Er führt nach Eintragung in das
Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Tennisclub Grün-Weiß Hiddesen verfolgt ausschließlich den Zweck der
Förderung und der Pflege des Tennissports als Volkssport.
§ 3 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
2. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme
durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und nicht zu begründen.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Angeboten werden folgende Mitgliedschaften:
1. Aktive Mitgliedschaft
2. Aktive Mitgliedschaft für auswärtige Mitglieder, deren Erstwohnsitz mindestens
50 km von der Tennisanlage entfernt ist.
3. Aktive Mitgliedschaft für Mannschaftsspieler einer gemeldeten Erwachsenen-
Mannschaft, die die Zahlung eines vollen Mitgliedsbeitrags bei einem anderen
Tennisverein nachweisen
4. Passive Mitgliedschaft
5. Ehrenmitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch Austritt. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Er ist zulässig und
wirksam unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss
eines Kalenderjahres,
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss ist zulässig
aa) bei Nichtzahlung der Beiträge nach dreimaliger Mahnung,
bb) bei vereinsschädigendem Verhalten und
cc) aus sonstigen wichtigen Gründen.
Über den Ausschluss oder die Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der
Vorstand nach dem einfachen Mehrheitsprinzip.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. 2. 3. 4. 5. 6. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Mitgliedsbeiträge werden von den auf
der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern mit einer 3/4 Mehrheit auf
Vorschlag des Vorstands mit Wirkung für das nächste Geschäftsjahr beschlossen.
Für Mitglieder ab 18 Jahren kann der für Jugendliche geltende Jahresbeitrag
erhoben werden, sofern dem Vorstand jeweils bis zum 15.03. eines jeden
Kalenderjahres ein Nachweis erbracht wird, dass sich das Mitglied in der
Schule, Lehre, Ausbildung befindet oder den Grundwehrdienst bzw. den
Ersatzdienst ableistet. Diese Bestätigung muss für jedes Jahr, das dem Jahr
nach der Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, erbracht werden.
Unbeschadet dieser Regelung muss ein Mitglied ab vollendetem 25.
Lebensjahr grundsätzlich den vollen Jahresbeitrag zahlen.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand anders entscheiden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Jahresbeitrag wird per Lastschrift zum 15.03. des jeweiligen
Kalenderjahres eingezogen. Spielberechtigt ist nur, wer aktives Mitglied ist
und seinen Beitragsverpflichtungen termingerecht nachgekommen ist. Passive
Mitglieder sind nicht spielberechtigt.
Bei neu eintretenden Mitgliedern wird der Mitgliedsbeitrag mit der
Aufnahmebestätigung eingezogen. Bis zum 30.06. eines Kalenderjahres
eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen, ab dem
01.07. eines Kalenderjahres eintretende Mitglieder haben den halben
Jahresbeitrag zu zahlen. Entsprechendes gilt für die Umwandlung einer
passiven Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus einer von der Mitgliederversammlung
zu beschließenden Beitragsordnung.
7. Sofern es für die Bemessung des Beitrages auf das Alter eines Mitgliedes
ankommt, gilt als Stichtag der 31.12. eines Jahres.
8. Der Vorstand kann bei neu gewonnen Mitgliedern für das 1. Mitgliedsjahr
einen ermäßigten Beitragssatz festlegen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung und
3. die Jugendvertretung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Vorstand Immobilien-Management,
dem 2. Vorstand Immobilien-Management,
dem Vorstand Finanzen,
dem 1. Vorstand Sport,
dem 2. Vorstand Sport,
dem 1. Vorstand Jugend,
dem 2. Vorstand Jugend,
dem 1. Vorstand Clubaktivitäten und
dem 2. Vorstand Clubaktivitäten
2. Der Verein wird von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des
nächsten Vorstands im Amt.
4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet durch Rücktritt oder mit
seinem Ausscheiden aus dem Verein. Ersatzwahl für ein ausgeschiedenes
Vorstandsmitglied erfolgt bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung
über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme
eines Kredits von mehr als 50.000,- Euro (in Worten fünfzigtausend Euro) die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche
Mitgliederversammlung), jedoch mindestens
b) jährlich einmal in den ersten 4 Monaten eines Kalenderjahres.
2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern muss der Vorstand
ebenfalls eine Mitgliederversammlung einberufen.
§ 11 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, per E-Mail oder durch
Aushang im Clubhaus unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
(die Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung vom Vorstand an die letzte
bekannte Mitgliederanschrift oder E-Mail Adresse.
§ 12 Beschlussfähigkeit
1. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die
Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Sind gemäß Punkt 2 nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist vor Ablauf von 4
Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf
frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber
spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die
erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
§ 13 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der
Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von
3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung
aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder
muss schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine
Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 14 Protokolle
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu
unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, zeichnet der letzte
der Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 14a Jugendvertretung
Die Kinder und Jugendlichen im Verein verwalten sich als „Vereinsjugend im TC
Grün-Weiß Hiddesen e.V.“ im Rahmen einer Jugendordnung selbst. Sie werden
vertreten durch den von der Jugendversammlung gewählten Jugendvertreter und
seinen Stellvertreter.
Die Interessen der Jugendvertretung innerhalb des Vorstands werden durch den
Vorstand Sport ausgeübt.
§ 15 Gewinne
1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erhält das Mitglied keinerlei Zahlungen auf
die von ihm erbrachten Einlagen zurück.
2. Es darf kein Mitglied des Vereins durch Verwaltungsausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 16 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Detmold, die
es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes und der Jugend
zu verwenden hat.
2. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 17 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesda-
tenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachli-
che Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Insbesondere werden folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern
gespeichert:
- Name
- Vorname
- Adresse
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Telefonnummer
- Email-Adresse
- Bankverbindung und die zugehörigen Daten des Lastschrifteinzuges
- Zeiten der Vereinszugehörigkeit
- statistische Daten aus Wettbewerben
Lichtbilder auf denen Personen abgebildet werden, können veröffentlicht werden,
sofern diese dem Vereinszweck dienen.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorlie-
gen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zu-
gänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Aus-
scheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grund-
verordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand, soweit erforder-
lich, einen Datenschutzbeauftragten ernennen.
Detmold, den 11.03.202